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Satzung

Vereinssatzung des Gasterosteus – Verein für Aquarien- und Terrarienkunde Karlsruhe e.V. (Stand: 24.03.2023).

Satzung des Gasterosteus e.V.
Vorwort: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Bezeichnungen gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.
§1Name, Sitz, Abzeichen und Eintragung

Der Verein führt den Namen "Gasterosteus", Verein für Aquarien- und Terrarienkunde Karlsruhe e.V. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen.

Das Vereinsabzeichen ist ein türkisfarbenes ovales Feld, das von einem kornblumenblauen Rand umgeben ist. Zwischen Feld und Rang ist ein schmaler goldener Streifen. Der gleiche Streifen umgibt das gesamte Abzeichen. Auf dem oberen Teil des kornblumenblauen Randes steht das Wort GASTEROSTEUS, auf dem unteren Teil KARLSRUHE. Dem Beschauer zeigt sich von links nach rechts schwimmend der zweistachlige Stichling, der dem Verein den Namen gegeben hat.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2Sinn und Zweck

Der Verein verfolgt im Bereich der Aquarien- und Terrarienkunde ausschließlich volksbildende, wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke. Er ist bestrebt, die Aquarien- und Terrarienkunde zielbewusst auszubreiten.

Hierzu dienen:

  • Wissenschaftliche Vorträge über das engere Fachgebiet und andere naturkundliche Vorträge,
  • Ausspracheabende, die dem gegenseitigen Erfahrungsaustausch sowie der Lösung spezieller Fragen dienen sollen,
  • Bildung einer Jugendgruppe, in welcher naturkundlich interessierte Schüler und Jugendliche Gelegenheit zu sinnvoller Tierpflege erhalten,
  • Unterhaltung einer Fachbücherei und nach Möglichkeit einer Freilandanlage.

Die LARP-Abteilung (Live Action Roleplay bzw. Liverollenspiel) des Vereins ist: gemeinnützig, allgemeinbildend.

Die LARP-Abteilung des Vereins hat den Zweck:

  • der Brauchtumspflege, insbesondere die Förderung des Liverollenspiels und Rollenspiels
  • der Heranführung aller Interessenten an dieses Thema
  • der Förderung von Kunst und Kultur
  • der Pflege des historischen Brauchtums des Mittelalters (… Musik, Tanzen, Schwertfechten, Handwerk etc.) sowie der historischen Schaustellerei (Theater, Akrobatik, Feuerspucken, Tanz etc.)
  • einer Plattform zur Ausübung, Pflege und Verbreitung ihrer Hobbys zu geben
  • die unterschiedlichen Zeitepochen in Form von Liverollenspiel erlebbar zu machen
  • Interessierten einen Einblick in die vielschichtigen Bereiche des Liverollenspiels geben
  • der Durchführung geeigneter Veranstaltungen und Feste auf dem Vereinsgelände und externen Geländen bzw. Räumlichkeiten
  • der Kontaktpflege zu anderen in- und ausländischen Gruppen, Vereinen und Organisationen mit gleichem Ziel

Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. … Jede Funktion ist ehrenamtlich. Vereinsfremde Ausgaben dürfen nicht getätigt werden.

§3Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Eintritts in den Verein. Sie ist nicht übertragbar und nicht vererblich. … Der Verein besteht aus:

  • den ordentlichen Mitgliedern,
  • den jugendlichen Mitgliedern.

Ordentliche Mitglieder: jede unbescholtene Person ab 18 Jahren, die dem Vereinszweck dienen und ihn fördern will.

Jugendliche Mitglieder: unter 18 Jahre; Überführung zum ordentlichen Mitglied erfolgt automatisch mit dem 1. des Monats nach dem Geburtstag.

§4Aufnahme

Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche die Voraussetzungen nach §3 erfüllt. Die Mitgliedschaft ist durch eine schriftliche Anmeldung zu beantragen. … Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft binnen 3 Monaten. Eine Nichtaufnahme wird dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen mitgeteilt. Der Beschluss ist endgültig.

Die Anmeldung eines Jugendlichen muss vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein. Bei Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die jeweils von der Vorstandschaft festgesetzt wird.

§5Austritt, Ausschluss, Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode, durch Austritt oder Ausschluss. …

Der Austritt kann nur schriftlich und zum Ende des Jahres erfolgen (8 Wochen vor Jahresende im Besitz der Vorstandschaft).

Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung durch Beschluss der Vorstandschaft erfolgen, z.B. bei Beitragsrückstand, Verstößen gegen die Satzungen, unehrenhaftem Verhalten etc. Gegen den Ausschluss ist Beschwerde möglich (14 Tage). Über die Beschwerde entscheidet der Ehrenrat.

§6Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder verpflichten sich, die Satzungen anzuerkennen und entsprechend zu handeln. … Beiträge/Umlagen rechtzeitig entrichten, Anordnungen/Beschlüsse respektieren, Vereinsfrieden wahren.

Stimmrecht in allen Versammlungen und Teilnahme an Veranstaltungen. Jugendliche haben volles Stimmrecht, können jedoch nicht gewählt werden.

§7Das Freigelände

Das gepachtete Freigelände kann von jedem Mitglied betreten werden. Einrichtungen stehen den Mitgliedern bedingt zur Verfügung. Im Übrigen gilt die Geländeordnung.

§8Einkünfte und Ausgaben des Vereins

Einkünfte: Beiträge/Aufnahmegebühren, Einnahmen aus Ausstellungen/Veranstaltungen/Verlosungen, Spenden, sonstige Einnahmen.

Beiträge werden grundsätzlich im Voraus und per Abbuchung eingezogen (01.11. für das folgende Jahr). Beitrag gilt für das ganze Jahr. Höhe wird jährlich festgesetzt. Jugendliche zahlen den halben Betrag.

Beitragsbefreit: Ehrenmitglieder, Wehrpflichtige/Ersatzdienstleistende, von der Vorstandschaft befreite Personen.

Außerordentliche Aufwendungen/Anschaffungen/Baulichkeiten: Genehmigung der Mitgliederversammlung erforderlich.

§9Vermögen

Vereinsvermögen: Vereinsheim samt Inventar und Gegenständen; Überschüsse aus Veranstaltungen.

§10Darlehen

Darlehen nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung. Vereinbarungen schriftlich. Zuwendungen ohne schriftliche Verhandlung gelten als Spenden.

§11Organe des Vereins

Organe: Vorstand (§14), Mitgliederversammlung (§17), Ehrenrat (§18).

§12Abteilungen

Abteilungen können eingerichtet werden; rechtlich unselbständig. Abteilungsleiter (1 Jahr) werden gewählt und vom Vorstand bestätigt; Abteilungsleiter sind Mitglieder des Vorstands. Abteilungsordnungen bedürfen Genehmigung.

§13Der Vorstand

Vorstandschaft: 1./2. Vorsitzender, 1./2. Schriftführer, 1./2. Kassier, Leiter Jugendgruppe, Abteilungsleiter, 3 Beisitzer. Beschlussfähig bei mehr als Hälfte anwesend; Mehrheit entscheidet, bei Gleichstand Vorsitzender.

§14Vorstandswahl

Vorstand wird durch Mitgliederversammlung gewählt. Wahlberechtigt sind anwesende Mitglieder. Kommissarische Wahrung der Geschäfte möglich. Amtsenthebung möglich; Ehrenrat entscheidet endgültig.

§15Befugnisse und Aufgaben des Vorstands

1. Vorsitzender vertritt den Verein gerichtlich/außergerichtlich, führt Geschäfte, führt Sitzungen/Versammlungen. 2. Vorsitzender vertritt den 1. Vorsitzenden und kann allein vertreten. Schriftführer/Kassierer/Jugendleiter/Beisitzer: Aufgaben gemäß Satzung.

§16Die Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen: ordentliche (Generalversammlung), außerordentliche, Vereinsabende. Generalversammlung im ersten Quartal; Termin 6 Wochen vorher bekannt geben; Anträge 10 Tage vorher.

Tagesordnung (regelmäßig): Jahresberichte, Rechnungsbericht, Wahl Wahlausschuss, Entlastung, Neuwahlen, Wahl Ehrenrat, Anträge, Verschiedenes.

Beschlussfassung/Wahlen: beschlussfähig ohne Rücksicht auf Anzahl; einfache Mehrheit; Enthaltungen/ungültige Stimmen nicht berücksichtigt; Stimmengleichheit = Ablehnung. …

Außerordentliche Versammlung: in dringenden Fällen oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder. Vereinsabende i.d.R. 14-tägig; Nichtmitglieder können teilnehmen.

§17Der Ehrenrat

Ehrenrat schlichtet persönliche Streitigkeiten; besteht aus Vorsitzendem und zwei Beisitzern; Vorstand darf nicht angehören.

§18Die Jugendgruppe

Mitglieder unter 18 gehören zur Jugendgruppe; eigene Zusammenkünfte. Jugendleiter verantwortlich für ordnungsgemäße Verwendung der Mittel.

§19Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer (nicht Vorstand, mind. 18), Amtszeit 1 Jahr, Wiederwahl möglich. Prüfen jährlich Kasse/Konten/Unterlagen/Belege und beantragen Entlastung.

§20Ausschüsse

Vorstand kann Ausschüsse einsetzen; Tätigkeit nur bis zur nächsten Generalversammlung; Vorstandsmitglied kann Ausschuss angehören.

§21Ehrungen

Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft und besondere Verdienste. Ehrenmitglied/Ehrenvorsitzender möglich; Entscheidung durch Vorstand bzw. Mitgliederversammlung.

§22Satzungsänderungen

Änderungen/Ergänzungen mit 2/3-Mehrheit der Generalversammlung oder außerordentlichen Versammlung. Diese Satzung ersetzt alle vorherigen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

§23Haftungsbeschränkungen

Haftung im Innenverhältnis für fahrlässig verursachte Schäden/Verluste ausgeschlossen, soweit nicht durch Versicherungen gedeckt. Regelungen zu Freistellung/Ersatz bei Inanspruchnahme durch Dritte.

§24Zusammenschluss

Zusammenschluss mit anderem Verein nur mit Zustimmung von mindestens 2/3 der Mitgliederversammlung.

§25Ergänzende Ordnungen

Ergänzt durch: (1) Börsenordnung (2) Geländeordnung (3) Beitragsordnung (4) Abteilungsordnungen.

§26Auflösung

Auflösung bei 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung/Aufhebung oder Wegfall des Zwecks fällt das Vereinsvermögen (abzgl. Darlehen) an den Stadtgarten Karlsruhe; Finanzamt muss einwilligen.

§27Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch Registergericht, Finanzamt und Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.03.2023 in Kraft. Karlsruhe, 24.03.2023.

1. Vorsitzender / Matthias Pantle · 2. Vorsitzender / Marcel Winschiers · Schriftführer / Silas Kraus

Quelle: Satzung.pdf